Neu: Zeitguthaben bei Beendigung des Dienstverhältnisses

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Wenn ein Dienstverhältnis endet, stellt sich oft die Frage: Was passiert mit dem aufgebauten Zeitguthaben – also Mehrstunden oder Gleitzeit-Plusstunden, die nicht mehr konsumiert werden können?

🟠 Ausgangslage

In vielen Betrieben werden Überstunden oder Mehrarbeit durch Zeitausgleich geregelt. Auch in Gleitzeitmodellen kann ein Guthaben entstehen. Wenn ein Arbeitsverhältnis endet und diese Stunden nicht mehr als Freizeit genommen werden können, ist eine finanzielle Abgeltung vorgesehen.

💰 Abgeltung statt Zeitausgleich

Laut Arbeitszeitgesetz (§ 19e AZG) müssen nicht konsumierte Zeitguthaben bei Austritt ausgezahlt werden – im Monat des Austritts.
Ausnahme: Der Kollektivvertrag sieht eine Verlängerung der Kündigungsfrist um das Zeitguthaben vor – und der Ausgleich wird innerhalb dieser Frist tatsächlich genommen.

Für Normalarbeitszeit und Mehrarbeit (nicht Überstunden) gilt:
✔️ +50 % Zuschlag bei Auszahlung,
❌ kein Zuschlag bei eigenem unberechtigten Austritt.

Bereits mit Zuschlag erfasste Überstunden (§ 10 AZG) erhalten keinen weiteren Aufschlag.

📊 Sozialversicherung – so wird abgerechnet

Die Auszahlung des Zeitguthabens zählt als laufender Bezug im Austrittsmonat.
Achtung:

  • Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze → volle Versicherungspflicht.
  • Bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage → SV-Beiträge nur bis zur Beitragsgrenze.

⚠️ Besondere Regelungen & Aufrollung

Wenn das Guthaben einem konkreten Monat zugeordnet werden kann, muss es aufgerollt werden – also rückwirkend dem richtigen Monat zugewiesen (inkl. Zuschlag).
Das betrifft z. B.:

  • Überstunden außerhalb der Gleitzeitrahmen,
  • Leistungen über 12/10 Stunden täglich,
  • Vereinbarte Auszahlungen für einzelne Gleitzeitperioden.

Auch bei späterer Auszahlung zählt der Monat der Leistung, nicht der Zahlungstermin. Wichtig ist immer, ob das Guthaben zeitlich zuordenbar ist – nur dann ist eine Aufrollung korrekt.


📞 Tipp: Klären Sie im Zweifelsfall mit Ihrer Interessenvertretung, welcher Kollektivvertrag Anwendung findet und wie Abgeltung und SV korrekt umgesetzt werden müssen.

Quelle: ÖGK

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